Farmasøytisk engroshandel
Die AOK Baden-Württemberg benötigt den Abschluss von Rabattverträgen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V für pharmazeutische Produkte im generischen Markt für einen Zeitraum von 2 Jahren (01.06.2027 bis 31.05.2029). Die Lieferungen sollen in Stuttgart, Stadtkreis, erfolgen. Als Qualifikationsanforderungen müssen Bieter eine ausgefüllte Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) vorlegen, bei Inanspruchnahme von Drittunternehmen sind separate EEEs für diese einzureichen, und eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen ist erforderlich. Vor Zuschlagserteilung sind ein Handelsregisterauszug (nicht älter als 01.09.2026), Auszüge aus der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) für alle angebotenen Arzneimittel, die aktuelle Zulassungssituation, den Namen des Zulassungsinhabers, Darreichungsform, Wirkstoff und Verkehrsfähigkeit belegen, sowie eine Bescheinigung einer Krankenkasse über die Erfüllung der Sozialversicherungsbeiträge (nicht älter als 01.09.2026) vorzulegen.
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- Kontakt navn
- Frank Wienands
- Kontakt telefon
- 071176161923
- Kontakt e-post
- arzneimittel@bw.aok.de
- Adresse
- Presselstraße 19, 70191 Stuttgart
Gegenstand der Ausschreibung ist der Abschluss von Rabattvereinbarungen gem. § 130a Abs. 8 SGB V für den Zeitraum vom 01.06.2027 bis 31.05.2029 (AOK 33).
Kvalifikasjonskrav
Bieter müssen eine in den Teilen I bis IV und VI ausgefüllte Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) vorlegen. Bietergemeinschaften müssen für jedes Mitglied eine separate, entsprechend ausgefüllte EEE vorlegen.
Im Falle der Inanspruchnahme von Drittunternehmen ist für jedes einzelne der in Anspruch genommenen Drittunternehmen eine separate EEE mit den einschlägigen Informationen (siehe Teil II Abschnitt A und B des Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission) einzureichen. Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem Bieter verbundene Unternehmen i. S. d. Konzernrechts Drittunternehmen sein können.
Bieter müssen eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen, insb. solchen gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorlegen. Bietergemeinschaften reichen die Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen einfach durch das stellvertretende Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der Eigenerklärung wird bei Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der Eigenerklärung auch auf jedes Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft.
Ein einfacher Ausdruck aus dem Handelsregister (nicht älter als vom 1. September 2026). Ausländische Bieter haben einen entsprechenden Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen.
Für alle Arzneimittel, für die die Bieter Rabatte anbieten, ist jeweils ein Auszug aus der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB), der Arzneimittel-Datenbank des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) vorzulegen. Dabei müssen sich aus den Auszügen die folgenden Informationen zur aktuellen Zulassungssituation, d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses Zulassungsnachweises, aller angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: Name/Bezeichnung des Arzneimittels, Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des aus sonstigem Grund zum Inverkehrbringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen Unternehmers im Sinne der §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des Grundes dieser Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als pharmazeutischer Unternehmer im Hinblick auf die von ihm angebotenen Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage nachgewiesen werden muss, Darreichungsform, Wirkstoff sowie Angabe zur Verkehrsfähigkeit. Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle zulassungsrechtliche Situation von den erforderlichen Informationen der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) des bei Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stands abweicht und soweit weder der kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) alle erforderlichen Informationen vollständig ausweist, hat der Bieter den aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen durch Vorlage geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides, Kopien von Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.) zusammen mit dem Auszug aus der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) glaubhaft zu machen. Pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige Unternehmen, das den einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 Hs. 1, Abs. 3a Satz 2 Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen Rabattarzneimittel festlegt und hierdurch sowie durch den Antrag auf Zuteilung einer Pharmazentralnummer gegenüber der Informationsstelle für Arzneispezialitäten GmbH ("IFA GmbH") zum Ausdruck bringt, dass das/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen dieses pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht wird/werden. Nur ein Unternehmen, welches diese Voraussetzungen erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in Betracht. Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in den vorstehenden Absätzen beschrieben nachzuweisen.
Eine Bescheinigung einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass die Bieter ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen. Dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1. September 2026 sein. Ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch entsprechende Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Unternehmen ansässig ist, beizubringen.
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