Miljøovervåking og naturvitenskapelige tjenester
Das Landesamt für Umwelt benötigt Dienstleistungen zur Erfassung von Brut- und Rastvögeln in EU-Vogelschutzgebieten in Rheinland-Pfalz für die Jahre 2027 und 2028. Diese Erfassungen dienen der Aktualisierung der Standarddatenbögen, der kontinuierlichen Ermittlung von Bestandsentwicklungen und Erhaltungszuständen relevanter Vogelarten sowie der standardisierten Erfassung von Habitatinformationen, Beeinträchtigungen und Gefährdungen. Ziel ist es, die Datenqualität für den nächsten Vogelschutzbericht 2031 zu verbessern und die Berichtspflichten gegenüber der EU zu erfüllen. Bieter müssen eine Betriebs-/Berufshaftpflichtversicherung von mindestens 2.000.000 EUR für Personenschäden und 1.000.000 EUR für Sach- und Vermögensschäden nachweisen oder die Bereitschaft zum Abschluss einer solchen Versicherung erklären. Zudem sind vergleichbare Referenzprojekte nachzuweisen, die nach dem 01.01.2017 begonnen wurden, mindestens eine abgeschlossene Brut- oder Zugsaison umfassen und die Erfassung von mindestens zwei Vogelarten zum Gegenstand hatten. Die Referenzen müssen die Revierkartierung von Brutvogelgemeinschaften in Wald-, Agrarlandschafts- oder Binnengewässer-Lebensräumen sowie die Bestandserfassung von Rastvogelbeständen in Agrarlandschafts- oder Binnengewässer-Lebensräumen abdecken.
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- Referat 13
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- haushalt@lfu.rlp.de
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- Kaiser-Friedrich-Straße 7, 55116 Mainz
Veranlassung Hintergrund Mit Inkrafttreten des novellierten Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) am 01.03.2010 ist das Monitoring gemäß EU-Richtlinie 2009/147/EG ("Vogelschutz-Richtlinie") in § 6 BNatSchG eingegliedert worden. Dies umfasst insbesondere die Beobachtung des Erhaltungszustands der europäischen Vogelarten und ihrer Lebensräume. Entsprechend § 7 Abs. 2 Nr. 12 BNatSchG gelten alle in Europa natürlich vorkommenden Vogelarten als "europäische Vogel-arten". Nach Artikel 9 der Fauna-Flora-Habitat (FFH)-Richtlinie (92/43/EWG) beurteilt die EU-Kommission in regelmäßigen Zeitabständen den Beitrag von Natura 2000 zur Verwirklichung der Ziele aus FFH- und Vogelschutz-Richtlinie. Dies erfordert, den Inhalt der Standarddaten-bögen (SDB) in regelmäßigen Abständen anhand verfügbarer Informationen zu jedem Gebiet des Netzes zu aktualisieren (Durchführungsbeschluss der Kommission 2011/484/EU). Dafür sind Informationen zu Beständen, Bestandsentwicklungen und Lebensräumen der gemäß Artikel 4 Absätze (1) und (2) der EU-Richtlinie 2009/147/EG relevanten Arten erforderlich. Das Monitoring in EU-Vogelschutzgebieten (VSG) als Teil des europäischen Natura 2000-Netzes gehört zum Monitoring europäischer Vogelarten und ihrer Lebensräume gemäß § 6 BNatSchG. Als Teilprogramm dient es (gemäß Richtlinien oder Verordnungen 92/43/EWG, 2009/147/EG und 2019/1010) - der Ermittlung von Beständen relevanter Vogelarten mindestens einmalig im sechsjäh-rigen Berichtsturnus für jedes VSG, - der kontinuierlichen Ermittlung der Bestandsentwicklung und gebietsbezogener Erhal-tungszustände maßgeblicher Brutvogelarten, - der kontinuierlichen Ermittlung der Bestandsentwicklung und gebietsbezogener Erhal-tungszustände maßgeblicher Zug- und Gastvogelarten sowie - der standardisierten Erfassung von Habitatinformationen, Beeinträchtigungen und Ge-fährdungen auf der Gesamtfläche der VSG zur umfassenden Bewertung der Erhal-tungszustände relevanter Vogelarten und ihrer Lebensräume. Das standardisierte Monitoring in den VSG in Rheinland-Pfalz begann mit einem Pilotprojekt 2025/2026 in zehn ausgewählten VSG (gemäß Koalitionsvertrag für Rheinland-Pfalz im Zeit-raum 2021-2026). Daher sind die gebietsspezifischen Datengrundlagen und -qualitäten der-zeit vielfach noch unbefriedigend und die Landesdaten erlauben keine Ermittlung statistisch belastbarer Bestandstrends und der Erhaltungszustände für die maßgeblichen Vogelarten in den rheinland-pfälzischen VSG. Dies verhindert insbesondere eine angemessene Prioritäten- und Zielplanung der Naturschutzbehörden für Maßnahmen, um - sofern nicht vorliegend - gute Erhaltungszustände der relevanten Arten zu erreichen. Das hier ausgeschriebene Auf-gabenpaket dient der ergänzenden Erfassung in weiteren VSG mit Hinblick auf den nächsten Vogelschutzbericht im Jahr 2031 (Datenperiode 2023-2028). Die erwarteten Daten dienen der Erfüllung der Berichtspflichten gegenüber der EU nach Artikel 12 der Richtlinie 2009/147/EG und der Verordnung 2019/1010. Perspektivisch (idealerweise ab 2029) sollen alle rheinland-pfälzischen VSG in einem sechsjährigen Berichtsturnus gemäß eines standar-disierten Monitoring-Konzepts erfasst werden (nicht Bestandteil dieser Vergabe). Monitoring in EU-Vogelschutzgebieten 2011 hat die Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten (LAG VSW) zusammen mit dem Dachverband Deutscher Avifaunisten e. V. (DDA) und dem Bundesamt für Naturschutz (BfN) Empfehlungen zum Monitoring europäischer Vogelarten und ihrer Lebensräume vorge-legt (LAG VSW et al., 2011). Diese verfolgen das Ziel, einen bundesweit einheitlichen Stan-dard zur Datenerhebung zu formulieren. Dabei lassen die für das Monitoring in VSG genann-ten Grundsätze ausreichend Raum für landesspezifische Anpassungen. Die Ergebnisse des Monitorings bilden die Grundlage für das Gebietsmanagement vor dem Hintergrund der je-weiligen Erhaltungsziele und für die Berichtspflicht nach Art. 12 der Richtlinie 2009/147/EG. Außerdem dienen sie als Referenz für Entscheidungen bei Vor- und Verträglichkeitsprüfun-gen. Zwecks Erhebung von Grundlagendaten in EU-Vogelschutzgebieten zur Verbesserung der Datenqualität für den nächsten Vogelschutzbericht (Berichtsperiode 2023-2028) und zur effi-zienten Planung des zukünftigen VSG-Monitorings, der Umsetzung des "Griechenland-Urteils" (EuGH in einem Vorabentscheidungsersuchen eines griechischen Gerichts nach Art. 267 AEUV, 12.9.2024 - C-66/23) sowie der Umsetzung der "Wiederherstellungsverordnung" (EU-Verordnung 2024/1991), soll dieses Vergabeverfahren Grundlagendaten zu Vorkommen und Verbreitung relevanter Arten gemäß Artikel 4 Absätze (1) und (2) der EU-Richtlinie 2009/147/EG in möglichst allen rheinland-pfälzischen VSG bereitstellen.
Kvalifikasjonskrav
Der Bieter muss über eine Betriebs-/Berufshaftpflichtversicherung für Personenschäden und sonstige Schäden in angemessener Höhe verfügen (mindestens 2.000.000,00 EUR für Personenschäden je Schadensfall sowie mind. 1.000.000,00 EUR für Sach- und Vermögensschäden je Schadensfall) oder bereit sein, eine solche im Auftragsfall abzuschließen. Bei einer Arbeitsgemeinschaft (ARGE) muss der Versicherungsschutz auf die ARGE ausgestellt sein. Alternativ kann eine gleichlautende Versicherung aller ARGE-Mitglieder vorgelegt werden, wenn gerade auch die Tätigkeit in einer ARGE mit Haftung für die gesamte ARGE mitversichert ist.
Der Bieter muss je Los vergleichbare Referenzprojekte nachweisen können, die die Revierkartierung von lebensraum-bezogenen Brutvogelgemeinschaften nach Methodenstandard (SÜDBECK et al. 2025) in definierten Untersuchungsgebieten abdecken. Die Referenzprojekte müssen folgende Kriterien erfüllen: Projektbeginn nach dem 01.01.2017, abgeschlossen oder mindestens eine abgeschlossene Brut- bzw. Zugsaison, die vom Auftraggeber abgenommen wurde, und die Erfassung von mindestens zwei (2) Vogelarten. Referenzen, in denen die Brutvogelkartierung nur eine Teilleistung des Projektes darstellt, sind nur dann zulässig, wenn der Anteil der Teilleistung des Projektes mindestens eine abgeschlossene Brut- bzw. Zugsaison umfasst und mindestens zwei Vogelarten Ziel der Erfassung sind.
Der Bieter muss je Los vergleichbare Referenzprojekte nachweisen können, die die Bestandserfassung von lebens-raumbasierten Rastvogelbeständen nach landbasierter Zählung von Individuen in definierten Rastgebieten abdecken. Die Referenzprojekte müssen folgende Kriterien erfüllen: Projektbeginn nach dem 01.01.2017, abgeschlossen oder mindestens eine abgeschlossene Brut- bzw. Zugsaison, die vom Auftraggeber abgenommen wurde, und die Erfassung von mindestens zwei (2) Vogelarten. Referenzen, in denen das Rastvogelmonitoring nur eine Teilleistung des Projektes darstellt, sind nur dann zulässig, wenn der Anteil der Teilleistung des Projektes mindestens eine abgeschlossene Brut- bzw. Zugsaison umfasst und mindestens zwei Vogelarten Ziel der Erfassung sind.
Tildelingskriterier
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- Brut- und Rastvogelerfassung in EU-Vogelschutzgebieten 2027 / 2028