Brief

Fergetransport

Die Stadt Lahr benötigt Busverkehrsleistungen für den öffentlichen Nahverkehr in Lahr, Deutschland, im Ortenaukreis. Die Leistung umfasst den Betrieb von sieben Buslinien (100, 101, 102, 103, 105, 107, 108). Die Vergabe erfolgt auf Basis des Preises (100 %). Bewerber müssen den Nachweis der Eintragung in das Berufs- oder Handelsregister erbringen, eine Bescheinigung der fachlichen Eignung für den Personenkraftverkehr mit Kraftomnibussen vorlegen und mindestens eine vergleichbare Busverkehrsleistung im "Rollgeschäft" im öffentlichen Linienverkehr nachweisen, die einen Umfang von mindestens 190.000 Nutzwagenkilometern pro Jahr bei gleichzeitigem Einsatz von mindestens 5 Kraftomnibussen aufweist und über mindestens 12 Monate in den letzten drei vollen Kalenderjahren vor der Angebotsabgabe erbracht wurde.

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Om anbudet

    Die zu vergebene Leistung umfasst die öffentliche Nahverkehrsleistungen auf dem Gebiet der Stadt Lahr. Linie 100: Schlüssel – Bahnhof/ZOB – Einsteinallee – Zalando Linie 101: Herzzentrum – Schlüssel – Schwarzwaldstraße – Bahnhof/ZOB – Lahr West Linie 102: Schlüssel – Mietersheim – Bahnhof/ZOB – Industriegebiet West Linie 103: Gartenhöfe– Bahnhof – Schwarzwaldstraße – Schlüssel – Münchtal Linie 105: Langenhard – Sulz – Schlüssel – Schwarzwaldstraße – Bahnhof/ZOB Linie 107: Bahnhof / ZOB – Lammstraße – Urteilsplatz – Klinikum – Bergfriedhof Linie 108: Kippenheimweiler – Langenwinkel – Bahnhof/ZOB – Schwarzwaldstraße – Schlüssel

    Kontakt telefon
    +49 78219100618
    Kontakt e-post
    ausschreibung@lahr.de
    Adresse
    Schillerstraße 23, 77933 Lahr

Kvalifikasjonskrav

    Nachweis der Eintragung in das Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Landes, in dem der Bieter ansässig ist, sofern der Bieter in das Berufs- oder Handelsregister eingetragen ist. Für den Fall der Nichteintragung: die Vorlage einer Gewerbeanmeldung (für ausländische Bieter: oder vergleichbar).

    Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes (für ausländische Bieter: oder vergleichbar). Die Bescheinigung muss Angaben zu den steuerlichen Verhältnissen und den steuerlichen Erklärungspflichten enthalten. Falls auf der Bescheinigung keine Gültigkeitsdauer angegeben sein sollte, darf das Ausstellungsdatum nicht älter als Stichtag: 13.02.2026 sein.

    Bescheinigung der Kommune des Unternehmenssitzes über die steuerliche Zuverlässigkeit (für ausländische Bieter: oder vergleichbar). Sofern an die Kommune des Unternehmenssitzes keine Steuer entrichtet werden, sondern an die Kommunen der jeweiligen Betriebsstätten, ist dies der Vergabestelle bis zum Ablauf der Angebotsfrist entsprechend mitzuteilen und zu erläutern. Ferner hat der Bieter zusätzlich die Bescheinigung der steuerlichen Zuverlässigkeit der betroffenen Kommune vorzulegen, in der die Betriebsstätte, die den vertragsgegenständlichen Verkehr erbringen soll, ansässig ist. Bei Ergebnisabführungsverträgen / Organschaften ist hinsichtlich des Drittunternehmens entsprechend zu verfahren. Falls auf der Bescheinigung keine Gültigkeitsdauer angegeben sein sollte, darf das Ausstellungsdatum nicht älter als Stichtag: 13.02.2026 sein. Die „Bescheinigung der Kommune des Betriebssitzes über die steuerliche Zuverlässigkeit …“ soll die ordnungsgemäße Entrichtung der Gewerbesteuer bestätigen. Wird die Gewerbesteuer nicht durch die Gemeinde erhoben, sondern durch andere Behörden (z.B. Finanzamt), so muss die zuständige Behörde die diesbezügliche steuerliche Bescheinigung erteilen. Sollte der Bieter von der Gewerbesteuer befreit sein, so muss ein unabhängiger Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer die Befreiung von der Gewerbesteuer bestätigen. Eine gesonderte Bescheinigung der zuständigen Behörde ist in diesem Fall nicht erforderlich.

    Angabe von im „Rollgeschäft“ erbrachten Busverkehrsleistungen (keine Rufbus-/ AST-/ ALF-/ Fernbus-/ Schienenersatz-/ Bedarfs-/ Mietbus-/ Berufs-/ Markt-/ Theater-/ Flughafenvorfeld-/ Reise-Verkehre, auch keine Werks-/ Freigestellte Schüler-Verkehre) im öffentlichen Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen (falls in Deutschland erbracht: gem. § 42 PBefG; nicht: gem. §§ 42a, 43-49 PBefG; Verkehrsleistungen gem. §§ 42a, 43-49 PBefG werden nicht berücksichtigt) seit Gründung des Unternehmens, höchstens jedoch seit Beginn (01.01.) der letzten drei vollen Kalenderjahre vor dem in Ziffer 7 genannten Termin zur Angebotsabgabe. Es ist mindestens eine vergleichbare, erbrachte Verkehrsleistung gefordert. Es steht den Bietern frei, eine größere Anzahl von Referenzen anzugeben. Die angegebenen Referenzleistungen müssen geeignet sein, einen tragfähigen Rückschluss auf die Leistungsfähigkeit des Unternehmens in Bezug auf den zu vergebenden Auftrag zu ermöglichen, d.h. auf erbrachte Leistungen im „Rollgeschäft“. Die Referenzleistungen müssen nicht mit der ausschreibungsgegenständlichen Leistung identisch sein, sie sollten jedoch mit den Anforderungen an die zu erbringende Leistung vergleichbar sein (vergleichbar hoher Schwierigkeitsgrad). Neben der Angabe von Busverkehrsleistungen als Konzessionsinhaber (auch als Teil einer Bietergemeinschaft) ist auch die Angabe von Leistungen als Unterauftragnehmer zulässig. Die vorgelegte Referenz muss von dem Unternehmen erbracht worden sein, welches das Angebot abgibt. Erfolgt die Leistungserbringung der Referenz-leistung bei einer GbR, GmbH, KG, OHG, etc. von den „Gesellschaftern“ des Unternehmens (z.B. Gesellschafter A stellt das Fahrpersonal, Gesellschafter B stellt die Fahrzeuge, Gesellschafter C führt alle administrativen und technischen Tätigkeiten durch), wird die Referenz mit ihrem Erklärungsgehalt als zulässig gewertet. Die Vergleichbarkeit gilt als erfüllt, wenn Referenzen als Haupt- oder Unterauftragnehmer einzeln oder in Summe einen Umfang von mindestens 190.000 Nutzwagenkilometer p.a. bei gleichzeitigem Einsatz von mindestens 5 Kraftomnibussen aufweisen. Die Referenzen müssen im o.g. Referenzzeitraum (2023, 2024, 2025, 2026) jeweils für mindestens 12 Monate erbracht worden sein. Bei Vorlage mehrerer Referenzen (max. 4) werden diese kumulativ betrachtet.

    Bescheinigung der „fachlichen Eignung für den Personenkraftverkehr mit Kraftomnibussen“, nicht: Verkehr mit Taxen und Mietwagen. D.h. Nachweis der fachlichen Eignung i.S.d. Art. 3 Abs. 1 lit. d) VO (EG) Nr. 1071/2009 sowie § 13 Abs. 1 Nr. 3 PBefG i.V.m. § 3 Abs. 1 PBZugV: Kenntnisse, die zur ordnungsgemäßen Führung eines Straßenpersonenverkehrsunternehmens erforderlich sind, und zwar auf den jeweiligen Sachgebieten, die im Anhang I Teil I der VO (EG) Nr. 1071/2009 in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt sind, nachgewiesen nach dem Muster des Anhangs III der VO (EG) Nr. 1071/2009 in der jeweils geltenden Fassung. Der Nachweis der fachlichen Eignung muss vom Unternehmer selbst oder einer zur Führung der Geschäfte bestellten Person erbracht werden.

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Busverkehr Linienbündel "Lahr Stadt"
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